Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker
Hamburg e. V.

 

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"das rathaus"

Dokumentation

Aufnahmeantrag 

 

 

Satzung der Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker Hamburg e.V.

vom 11. November 1986
geändert am 28. November 1989,
 
am 24. April 2001 
und am 24. August 2004 

 

 

 

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker Hamburg e. V.". Die Kurzbezeichnung ist "VLK".

(2) Die Vereinigung ist im Vereinsregister Hamburg unter der Nummer 11 209 eingetragen.

(3) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Hamburg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Vereinigung ist Mitglied der "Bundes-Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker e. V." mit Sitz in Berlin für das Land Freie und Hansestadt Hamburg.

 

 

§ 2 Zweck der Vereinigung

(1) Die Vereinigung hat die Aufgabe, den Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen kommunalpolitisch interessierten Liberalen zu intensivieren, kommunalpolitisches Wissen im Rahmen der Erwachsenenbildung zu verbreiten und hierdurch liberale Grundsätze in der Kommunalpolitik zu verwirklichen.

(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

1. die Verbreitung liberalen kommunalpolitischen Gedankengutes,

2. die Heranbildung von Bürgern für die Tätigkeit in der kommunalen 
Selbstverwaltung,

3. die Beratung von liberalen Kommunalpolitikern und deren Fraktionen,

4. die Vertretung liberaler kommunalpolitischer Interessen gegenüber Hamburger Institutionen und der Hamburger Öffentlichkeit,

5. den Kontakt zu den kommunalen Vereinigungen anderer Parteien,

6. die Förderung von Tagungen und Seminaren, die der kommunalpolitischen Fortbildung dienen,

7. die Förderung von kommunalpolitischen Studienreisen,

8. die Veröffentlichung von Schriften zu kommunalpolitischen Themen,

9. die Beratung Hamburger Gremien der Freien Demokratischen Partei auf dem Gebiete der Kommunalpolitik und

10. die Mitwirkung in der Bundes-Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker e. V.

 

 

§ 3 Sicherung der gemeinnützigen Zwecke

(1) Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Die ordentliche Mitgliedervollversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit eine Beitragsordnung beschließen. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, besteht Beitragsfreiheit. Die Beitragsordnung kann insbesondere vorsehen, dass juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne eigene Rechtsfähigkeit, die fördernde Mitglieder der Vereinigung sind, zu Beiträgen herangezogen werden.

(3) Alle Inhaber von Ämtern der Vereinigung sind ehrenamtlich tätig.

(4) Beiträge, Umlagen und Spenden sind für die Ausgaben eines geordneten Geschäftsbetriebes einzusetzen. Im übrigen sollen für die Geschäftsführung vorhandene Kapazitäten bei liberalen Parteigliederungen und Fraktionen in Vertretungskörperschaften genutzt werden.

(5) Bei Auflösung der Vereinigung trifft die Mitgliedervollversammlung die Entscheidung über die Verwendung etwaigen Vermögens der Vereinigung.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die aktive Mitgliedschaft wird durch Teilnahme an der Gründung, durch Eintritt in die Vereinigung oder durch Berufung durch den Vorstand begründet. Sie ist nur geschäftsfähigen natürlichen Personen möglich.

(2) Juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne eigene Rechtsfähigkeit, insbesondere liberale Fraktionen in Vertretungskörperschaften, können fördernde Mitglieder der Vereinigung werden. Auf S 3 Absatz 2 wird verwiesen.

(3) Der Eintritt wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand beantragt, der über eine Aufnahme durch förmlichen Beschluss zu entscheiden hat. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber einen erneuten Antrag an die Mitgliedervollversammlung richten, die endgültig entscheidet.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. mit der Auflösung der Vereinigung,

2. durch Tod,

3. durch Austritt oder

4. durch Ausschluss aus der Vereinigung.

(2) Der Austritt ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich; er ist sofort nach Zugang wirksam.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ergeht durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Er ist dem Betroffenen schriftlich und begründet mitzuteilen. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere eine Schädigung oder eine wiederholt versuchte Schädigung der Vereinigung, ihrer satzungsgemäßen Zwecke oder ein grober Verstoß gegen die Satzung vorliegt. Gleiches gilt für den Fall des Beitritts zu einer mit der Freien Demokratischen Partei in Konkurrenz stehenden Partei.

(4) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Berufung bei der Mitgliedervollversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Auf Beratungen über Ausschlüsse ist in den Tagesordnungen hinzuweisen. Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird entsprochen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

 

 

§ 6 Organe

Die Organe der Vereinigung sind:

1. die Mitgliedervollversammlung,

2. die Fraktionskonferenz und

3. der Vorstand.

 

 

§ 7 Die Mitgliedervollversammlung

(1) Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Ihr gehören alle Mitglieder an.

(2) Die Mitgliedervollversammlung kann als ordentliche oder als außerordentliche Mitgliedervollversammlung einberufen werden.

(3) Mitgliedervollversammlungen (ordentliche und außerordentliche) sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§ 8 Durchführung der ordentlichen Mitgliedervollversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliedervollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Bei Bedarf kann sie durch Beschluss des Vorstandes auch zu anderen Zeiten einberufen werden.

(2) Die ordentliche Mitgliedervollversammlung wird von dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch Brief, Verbandsorgan, Telefax, E-Mail oder vergleichbare Übermittlungstechnik einberufen.

(3) Bei Beschlüssen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Voten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(4) Über die ordentliche Mitgliedervollversammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt. Es hat die Tagesordnung, die Anträge, die Beschlüsse sowie die Beratungsgegenstände und gegebenenfalls den Inhalt wesentlicher Erklärungen zu enthalten. Protokollführer ist regelmäßig der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied.

(5) Wahlen nach dieser Satzung oder aufgrund der Satzung der Bundes-Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker obliegen der ordentlichen Mitgliedervollversammlung.

(6) Die Mitgliedervollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die für die ordentliche und außerordentliche gleichermaßen gilt.

 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliedervollversammlungen

Die Mitgliedervollversammlungen sind zuständig für die Beratung und Entscheidung über Gegenstände wesentlicher Bedeutung sowie die Vornahme von Wahlen, insbesondere:

1. die Entscheidung über die ihr vom Vorstand, von der Fraktionskonferenz oder von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam unterbreiteten Anträge und sonstigen Vorlagen,

2. die Beschlussfassung über die Satzung und über die Änderung der Satzung,

3. die Beschlussfassung über Fragen der Beitragserhebung,

4. die Beschlussfassung über die politischen Ziele der Vereinigung,

5. die Entlastung des Vorstandes,

6. die Wahl des Vorstandes,

7. die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundesdelegiertenkonferenz der Bundesvereinigung Liberaler Kommunalpolitiker e. V.

 

 

§ 10 Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung

Die außerordentliche Mitgliedervollversammlung wird auf schriftliches Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder der Vereinigung vom Vorstand einberufen, wenn der Gegenstand der Beratungen darin verzeichnet ist. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich durch Brief mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Tagen. Für die Protokollführung findet § 8 Absatz 4 Anwendung.

 

 

§ 11 Wahlordnung der Mitgliedervollversammlung

(1) Die Wahlen der Mitgliedervollversammlung erfolgen in geheimer und absoluter Einzelwahl mittels Stimmzettel.

(2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt zur Feststellung der Mehrheit.

(3) Bewirbt sich nur ein Kandidat um das Amt, so wird die Wahl neu eröffnet, wenn dieser Bewerber nicht die absolute Mehrheit erhält.

(4) Bewerben sich zwei Kandidaten um ein Amt und erreicht keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt. In diesem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.

(5) Bewerben sich mehr als zwei Kandidaten um ein Amt und erreicht keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den zwei Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Für den zweiten Wahlgang findet Absatz 4 Anwendung.

(6) Haben Kandidaten gleiche Stimmenzahlen dergestalt, dass eine Unterscheidung in die beiden mit den höchsten Stimmenzahlen nicht möglich ist, gelangen entsprechend mehr Bewerber in den zweiten Wahlgang.

 

 

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Geschäftsführer und

4. vier Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliedervollversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl oder einer Nachwahl fort.

 

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung.

(2) Er führt die Beschlüsse von Vorstand und Mitgliedervollversammlung aus.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann unter den Vorstandsmitgliedern eine Geschäftsverteilung vornehmen. Erhebt die Vereinigung Beiträge, so hat der Vorstand ein Vorstandsmitglied mit der Aufgabe des Schatzmeisters zu betrauen.

(4) Die Vereinigung wird rechtsgeschäftlich und gerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.

(5) Über die Verhandlungen des Vorstandes wird ein Protokoll gemäß § 8 Absatz 4 geführt.

 

 

§ 14 Die Fraktionskonferenz

(1) Die Fraktionskonferenz ist ein besonderes Organ der Vereinigung.

(2) Die Fraktionskonferenz besteht aus:

1. dem Vorstand der Vereinigung,

2. den Abgeordneten der Freien Demokratischen Partei in den Bezirksversammlungen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie als Person der Vereinigung angehören,

3. je zwei Vertretern einer eigens eingesetzten Parlamentarischen Arbeitsgemeinschaft in den Verwaltungsbezirken der Freien und Hansestadt Hamburg, in denen eine Fraktion im Sinne der Ziffer 2 nicht besteht, soweit sie als Person der Vereinigung angehören,

4. und den bestellten Geschäftsführern der Fraktionen der Freien Demokratischen Partei in den Bezirksversammlungen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie als Person der Vereinigung angehören sowie 

5. den der Freien Demokratischen Partei angehörenden Bezirksamtsleitern der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Es besteht ein Teilnahmerecht für einen ständigen Vertreter der Fraktion der Freien Demokratischen Partei in der Hamburger Bürgerschaft.

 

 

§ 15 Aufgaben der Fraktionskonferenz

(1) Die Fraktionskonferenz ist zuständig für:

1. die ihr von der Mitgliedervollversammlung oder vom Vorstand übertragenen Aufgaben und

2. die Koordinierung gemeinsamer Aktivitäten der der Vereinigung angehörenden Kommunalpolitiker.

(2) Die Fraktionskonferenz verhandelt entsprechend der Geschäftsordnung des Vorstandes.

(3) Über ihre Verhandlungen wird ein Protokoll gemäß § 8 Absatz 4 geführt.

 

 

§ 16 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung, die in diesem Fall mit drei Wochen Ladungsfrist zu erfolgen hat, ist in der Tagesordnung die beabsichtigte Änderung zu bezeichnen. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Voten.

 

 

§ 17 Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch einen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliedervollversammlung gefassten Beschluss.

 

 

 

Zur Beitragsordnung der VLK Hamburg

 

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