Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker
Hamburg e. V.

 

 

 

 

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Dokumentation

Aufnahmeantrag

Wahlprogramm 2008

 

 

 

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

vom 6. Juni 1952

 

 

Fundstelle: HmbBl I 100-a

Änderungen

1. Artikel 6 geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1969 (HmbGVBl. S: 109)

2. Artikel 23a, 25b, 38a eingefügt, Artikel 23, 24 geändert, Artikel 32 neu gefasst durch Gesetz vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 21)

3. Artikel 70 neu gefasst durch Gesetz vom 14. Januar 1972 (HmbGVBl. S. 15)

4. Artikel 10 neu gefasst durch Gesetz vom 19. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 117)

5. Präambel geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 167)

6. Artikel 50 aufgehoben, Artikel 50 eingefügt, Artikel 49, 65 geändert, Artikel 13, 48 neu gefasst durch Gesetz vom 29. Mai 1996 (HmbGVBl. S. 77)

7. Artikel 26 bis 31, 41 aufgehoben, Artikel 25a, 25c, 32a, 75a eingefügt, Artikel 3, 10, 11, 18, 22, 25b, 36, 37, 38, 42, 45, 47, 55, 63, 65, 66, 68, 72 geändert, Artikel 7, 12, 15, 33, 34, 35, 40, 51, 71 neu gefasst durch Gesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 129)

8. Artikel 69 neu gefasst durch Gesetz vom 20. JUni 1996 (HmbGVBl. S. 133)

9. Artikel 50 geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 105)

10. Artikel 2, 7, 9, 12, 13, 14, 18, 22 - 31, 33 - 36, 39 - 42, 45, 54, 58, 59, 60, 63, 65, 68, 71, 73, 74, 75 geändert, Artikel 8, 15, 37, 52 neu gefasst durch Gesetz vom 16. Mai 2001 (HmbGVBl. S: 106)

11. Artikel 4 geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 517)

 

 

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eine ihr durch Geschichte und Lage zugewiesene, besondere Aufgabe gegenüber dem deutschen Volke zu erfüllen. Sie will im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Völkern der Welt sein.

Durch Förderung und Lenkung befähigt sie ihre Wirtschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs aller. Auch Freiheit des Wettbewerbs und genossenschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen.

Jedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl des Ganzen zu wirken. Die Allgemeinheit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der Tüchtigen zu fördern. Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates.

Um die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung zu verwirklichen, verbindet sich die politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie.

Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

In diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg durch ihre Bürgerschaft diese Verfassung.

 

 

I. Die staatlichen Grundlagen

Artikel 1

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

Artikel 2

(1) Das Hoheitsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst das bisherige durch Herkommen und Gesetz festgelegte Gebiet. Gebietsveränderungen bedürfen eines die Verfassung ändernden Gesetzes.

(2) Durch Staatsvertrag können Einrichtungen, insbesondere Behörden, geschaffen werden, die der Freien und Hansestadt Hamburg und anderen Ländern gemeinsam sind. Ebenso kann die Freie und Hansestadt Hamburg sich an solchen Einrichtungen beteiligen.

Siehe dazu das Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 3. 10. 1961 (HmbGVBl. S. 317) und das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht vom 10. 7. 1973 (HmbGVBl. S. 281).

 

 

Artikel 3

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt. Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Insbesondere wirkt sie darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.

 

 

Artikel 4

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt.

(2) Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.

 

 

Artikel 5

(1) Die Landesfarben sind weiß-rot.

(2) Das Landeswappen zeigt auf rotem Schild die weiße dreitürmige Burg mit geschlossenem Tor.

(3) Die Landesflagge trägt die weiße Burg des Landeswappens auf rotem Grund.

(4) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Flagge und das Wappen.

 

 

 

II. Die Bürgerschaft

Artikel 6

(1) Die Bürgerschaft ist das Landesparlament.

(2) Die Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.

(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder öffentlicher Feiertag sein.

(4) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Zahl der Abgeordneten, das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Durchführung der Wahl.

(5) Niemand ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Die Gewählten können jederzeit aus der Bürgerschaft ausscheiden.

 

 

Artikel 7

(1) Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

(2) Abgeordnete können durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn sie

1. ihr Amt missbrauchen, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen,
oder

2. ihre Pflichten als Abgeordnete aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigen
oder

3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandeln.

Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(3) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft kann vorsehen, dass Abgeordnete bei grober Ungebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen ausgeschlossen werden können.

 

 

Artikel 8

Abgeordnete, die ihre Wählbarkeit verlieren, scheiden aus der Bürgerschaft aus.

 

 

Artikel 9

(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und befindet darüber, ob Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren haben.

(2) Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene das Hamburgische Verfassungsgericht anrufen. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

 

 

Artikel 10

(1) Die Bürgerschaft wird auf vier Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft.

(2) Die Bürgerschaft wird frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gewählt.

 

 

Artikel 11

(1) Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. Der Antrag muss von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, so finden innerhalb von zehn Wochen Neuwahlen statt. Der Senat bestimmt den Wahltag.

 

 

Artikel 12

(1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Kommt eine Festlegung nicht rechtzeitig zustande, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Der Senat hat die Wahlen auszuschreiben.

(3) Die erste Sitzung findet spätestens drei Wochen nach der Wahl statt; sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen.

(4) Die alte Bürgerschaft führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürgerschaft weiter.

 

 

Artikel 13

(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein angemessenes, ihre Unabhängigkeit sicherndes Entgelt. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

(2) Die Vereinbarkeit des Amtes einer oder eines Abgeordneten mit einer Berufstätigkeit ist gewährleistet. Das Gesetz kann für Angehörige des hamburgischen öffentlichen Dienstes und für leitende Angestellte in Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Beschränkungen der Wählbarkeit vorsehen.

(3) Niemand darf gehindert werden, das Amt einer oder eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben; insbesondere ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die dafür nötige freie Zeit zu gewähren. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

 

 

Artikel 14

(1) Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen Abstimmungen oder Äußerungen, die sie in der Bürgerschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Verleumderische Beleidigungen können mit Genehmigung der Bürgerschaft verfolgt werden.

 

 

Artikel 15

(1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.

(2) Auf Verlangen der Bürgerschaft wird jedes gegen Abgeordnete gerichtete Straf- oder Ermittlungsverfahren sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit für die Dauer ihres Mandats aufgehoben.

 

 

Artikel 16

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft oder eines anderen deutschen Landtages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

 

 

Artikel 17

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. So weit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

 

 

Artikel 18

(1) Die Bürgerschaft wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Schriftführerinnen und Schriftführer. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den von der Bürgerschaft benutzten Räumen aus; ihr oder ihm untersteht die Bürgerschaftskanzlei. Sie oder er verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Artikel 66) über Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft und vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft. Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die Präsidentin oder der Präsident die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft.

(3) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen der Bürgerschaft darf nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten vorgenommen werden.

 

 

Artikel 19

Zu einem Beschluss der Bürgerschaft ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.

 

 

Artikel 20

(1) Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung oder Wahlhandlung angezweifelt worden ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit für die Anberaumung der Sitzungen, für die Feststellung der Tagesordnung und der Niederschrift sowie für andere die Geschäftsbehandlung betreffende Fragen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

(3) Die Geschäftsordnung regelt die Art der Abstimmung.

 

 

Artikel 21

Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Beantragt ein Zehntel der Abgeordneten oder der Senat, die Beratung und Abstimmung in geheimer Sitzung stattfinden zu lassen, so beschließt die Bürgerschaft darüber in nicht öffentlicher Verhandlung.

 

 

Artikel 22

Die Bürgerschaft wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie oder er ist dazu verpflichtet,

1. auf Beschluss der Bürgerschaft,

2. auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,

3. auf Verlangen des Senats.

 

 

Artikel 23

(1) Die Mitglieder des Senats haben zu allen Verhandlungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt; der Senat hat das Recht, auch andere Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse (Artikel 26). Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können die Entsendung des für die zur Beratung anstehende Angelegenheit zuständigen Mitglieds des Senats verlangen. Es kann sich durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter, in einem Ausschuss auch durch den zuständigen Senatssyndicus, vertreten lassen.

(2) Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden.

(3) Von den Sitzungen der Ausschüsse ist dem Senat, soweit tunlich, vorher Kenntnis zu geben.

(4) Anträge des Senats, die er als dringlich bezeichnet, darf die Bürgerschaft nicht vertagen.

 

 

Artikel 24 

(1) Die Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.

(2) Sie hat die ständige Aufgabe, die Kritik am Regierungsprogramm im Grundsatz und im Einzelfall öffentlich zu vertreten. Sie ist die politische Alternative zur Regierungsmehrheit.

Geänderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 23 a ist jetzt Artikel 24.

 

 

 

Artikel 25

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten.

(2) Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und müssen von einer in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu bestimmenden Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht höher als 10 sein darf, unterzeichnet sein. Sie sind binnen vier Wochen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft zu beantworten. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine Besprechung.

(3) Kleine Anfragen können von einer oder einem Abgeordneten schriftlich gestellt werden. Sie sind vom Senat binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten.

(4) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere.

Geändert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 24 ist jetzt Artikel 25.

 

 

Artikel 26

(1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung, soweit sie nichts anderes beschließen. Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt.

(2) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(3) Das Gesetz und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmen das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen.

(4) Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.

(5) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(6) Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind.

Mit der Bekanntmachung vom 14. 12. 1988 (HmbGVBl. S. 324) ist auf die Gesetzeskraft des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 26. April 1988 - HVerfG 1/88 - hingewiesen worden. Danach besteht nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 ein Beweisverwertungsverbot für solche Unterlagen, die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zum Zwecke der Strafverfolgung erlangt worden sind. Mit der Bekanntmachung vom 4. 8. 1995 (HmbGVBl. S. 199) sind aus dem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95 - folgende Entscheidungssätze 1 und 3 mit Gesetzeskraft veröffentlicht worden: »1. In Streitigkeiten über Rechte und Pflichten zwischen dem Senat und der Bürgerschaft über die Vorlage von Akten an einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist nur der Rechtsweg zum Hamburgischen Verfassungsgericht gegeben. 3. Nach den Vorschriften der Artikel 25 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 32 der Hamburgischen Verfassung muss der Senat von der Bürgerschaft und ihren Ausschüssen angeforderte Akten, die schutzbedürftige personenbezogene Daten enthalten, unbeschränkt vorlegen, wenn die Bürgerschaft durch den Erlass von Normen sichergestellt hat, dass diese Daten entsprechend den Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützt werden.« Zu Absatz 5 vergleiche § 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. 2. 1985 (BGBl. I S. 462); danach bedürfen Beamte auch bei Aussagen vor Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen einer Aussagegenehmigung. Geändert 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129), geänderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 25 ist jetzt Artikel 26; bisheriger Artikel 26 ist durch Gesetz vom 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgehoben worden.

 

 

Artikel 27

(1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. Ihnen gehören als sachverständige Mitglieder auch Personen an, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.

(3) Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Geändert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 25 a ist jetzt Artikel 27; bisheriger Artikel 27 ist durch Gesetz vom 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgehoben worden.

 

 

Artikel 28

(1) Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Eingabenausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan tätig. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

Geänderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 25 b ist jetzt Artikel 28; bisheriger Artikel 28 ist durch Gesetz vom 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgehoben worden.

 

 

Artikel 29

Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. Das Gesetz bestimmt das Nähere.

Geändert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 25 c ist jetzt Artikel 29; bisheriger Artikel 29 ist durch Gesetz vom 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgehoben worden.

 

 

Artikel 30

Der Senat hat der Bürgerschaft und den von ihr eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen Auskünfte  zu erteilen sowie auf Verlangen eines Fünftels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen, soweit dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen.

Neu gefasst 18. 2. 1971 (HmbGVBl. S. 21) Durch § 18 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 31. 3. 1981 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226) die mit verfassungsdurchbrechender Kraft beschlossen worden sind (vgl. Artikel 76), hat die Bürgerschaft folgende zusätzliche Rechte erhalten: a) Auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft kann der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ersucht werden, sich zu Fragen des Datenschutzes gutachtlich zu äußern (§ 18 Absatz 4 Satz 2 HmbDSG). b) Auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten der Bürgerschaft hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten (§ 20 Absatz 2 Satz 1 HmbDSG). Diese Regelungen sind nunmehr in § 23 Absatz 3 HmbDSG enthalten. Mit der Bekanntmachung vom 4. 8. 1995 (HmbGVBl. S. 199) ist aus dem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95 - der folgende Entscheidungssatz 3 mit Gesetzeskraft veröffentlich worden: »3. Nach den Vorschriften der Artikel 25 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 32 der Hamburgischen Verfassung muss der Senat von der Bürgerschaft und ihren Ausschüssen angeforderte Akten, die schutzbedürftige personenbezogene Daten enthalten, unbeschränkt vorlegen, wenn die Bürgerschaft durch den Erlass von Normen sichergestellt hat, dass diese Daten entsprechend den Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützt werden.« Neu gefasst 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129), geänderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 32 ist jetzt Artikel 30; bisheriger Artikel 30 ist durch Gesetz vom 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgehoben worden.

 

 

 

Artikel 31

(1) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über

1. Gegenstände von Gesetzgebungsvorhaben, sobald er ihre Förderung beschlossen hat,

2. Gesetzentwürfe, sobald er sie der Öffentlichkeit oder ehrenamtlichen Gremien bekannt gibt,

3. Senatsbeschlüsse zur Standortplanung,

4. Staatsverträge nach ihrer Paraphierung,

5. Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere über Initiativen gegenüber den für diese Angelegenheiten zuständigen Institutionen und Gremien,

soweit sie für die Freie und Hansestadt Hamburg von grundsätzlicher Bedeutung sind oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

(2) Die Grenzen des Artikels 30 gelten entsprechend.

Geändert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 32 a ist jetzt Artikel 31; bisheriger Artikel 31 ist durch Gesetz vom 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgehoben worden.

 

 

 

Artikel 32

(aus redaktionellen Gründen frei)

 

 

 

III. Der Senat

Artikel 33

(1) Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die Senatorinnen und Senatoren bilden den Senat.

(2) Der Senat ist die Landesregierung. Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung.

(3) Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der Senatsmitglieder.

 

 

Artikel 34

(1) Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren. Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beantragt die gemeinsame Bestätigung durch die Bürgerschaft; bei der späteren Berufung von Senatorinnen und Senatoren kann sie oder er auch deren gesonderte Bestätigung beantragen.

(3) Mitglied des Senats kann werden, wer zur Bürgerschaft wählbar ist. Mitglied kann auch werden, wer bei Antritt seines Amtes keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg inne hat; es muss sie in angemessener Zeit dort nehmen.

 

 

Artikel 35

(1) Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters und die der Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft, die Amtszeit einer Senatorin oder eines Senators auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters.

(2) Der Senat und einzelne seiner Mitglieder können jederzeit zurücktreten.

(3) Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters endet auch, wenn die Bürgerschaft ihr oder ihm das Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein.

 

 

Artikel 36

(1) Findet ein Antrag der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft, so kann die Bürgerschaft binnen eines Monats nach Eingang des Antrags

1. mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine neue Erste Bürgermeisterin oder einen neuen Ersten Bürgermeister wählen oder

2. der Ersten Bürgermeisterin oder dem Ersten Bürgermeister nachträglich das Vertrauen aussprechen oder

3. die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen.

Macht die Bürgerschaft von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so kann der Senat binnen zwei Wochen die Wahlperiode für vorzeitig beendet erklären.

(2) Der Antrag der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, muss mindestens eine Woche vor der Abstimmung eingebracht werden.

(3) Artikel 11 Absatz 2 findet Anwendung.

 

 

Artikel 37

(1) Bei Beendigung der Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters oder bei Rücktritt des Senats führt der Senat die Geschäfte bis zur Wahl einer neuen Ersten Bürgermeisterin oder eines neuen Ersten Bürgermeisters weiter. Auf ihr oder sein Ersuchen führen die Senatorinnen und Senatoren bis zur Berufung und Bestätigung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger die Geschäfte weiter.

(2) Beim Rücktritt einzelner Senatorinnen oder Senatoren entscheidet der Senat, ob sie die Geschäfte bis zur Berufung und Bestätigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzuführen oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben.

 

 

Artikel 38

(1) Die Mitglieder des Senats haben vor Antritt ihres Amtes vor der Bürgerschaft folgenden Eid zu leisten:

Ich schwöre, dass ich Deutschland, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der hamburgischen Verfassung die Treue halten, die Gesetze beachten, die mir als Mitglied des Senats obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen und das Wohl der Freien und Hansestadt Hamburg, soviel ich vermag, fördern will.

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

 

 

Artikel 39

(1) Mitglieder des Senats dürfen kein Bürgerschaftsmandat ausüben.

(2) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats ruht während der Amtszeit als Mitglied des Senats.

(3) Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt.

Geändert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 38 a ist jetzt Artikel 39.

 

 

Artikel 40

(1) Mit dem Amt der Mitglieder des Senats ist die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes und jeder sonstigen Berufstätigkeit unvereinbar.

(2) Im Einvernehmen mit der Bürgerschaft kann der Senat genehmigen, dass Mitglieder des Senats dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eines den Gelderwerb bezweckenden Unternehmens angehören dürfen.

Geänderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 39 ist jetzt Artikel 40.

 

 

Artikel 41

Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, die Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren sowie über die rechtliche Stellung und die Bezüge der Mitglieder des Senats.

Geändert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 40 ist jetzt Artikel 41; bisheriger Artikel 41 ist durch Gesetz vom 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129) aufgehoben worden.

 

 

Artikel 42

(1) Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte. Sie oder er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Bürgerschaft.

(2) Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter. Sie haben dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen:

1. alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge;

2. Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes, anderer Länder oder des Auslandes verhandelt werden;

3. Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats durch die Verfassung oder ein Gesetz vorgeschrieben ist;

4. Angelegenheiten, die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind oder die gesamte Verwaltung betreffen;

5. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Senatsämter berühren.

(3) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; jedem Mitglied des Senats steht es frei, seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

 

 

Artikel 43

Der Senat vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, den deutschen Ländern und dem Ausland. Ihm obliegt die Ratifikation der Staatsverträge. Sie bedarf der Zustimmung der Bürgerschaft, sofern die Verträge Gegenstände der Gesetzgebung betreffen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind.

 

 

Artikel 44

(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht zu.

(2) Amnestien bedürfen eines Gesetzes. Strafverfahren darf der Senat nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung niederschlagen.

 

 

Artikel 45

Der Senat ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen.

 

 

Artikel 46

Der Senat nimmt die dem Staate zu leistenden Eide ab, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Er kann die Abnahme von Eiden anderen Stellen übertragen.

 

 

Artikel 47 

(1) Der Senat kann zu seiner Beratung und zur Bearbeitung seiner Angelegenheiten beamtete Senatssyndici ernennen. Sie sollen in der Regel die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.

(2) Die Senatssyndici nehmen, wenn der Senat im Einzelfall nichts anderes beschließt, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(3) Werden einem Senatssyndicus Aufgaben innerhalb einer Verwaltungsbehörde oder eines Senatsamtes übertragen, so ist er insoweit unbeschadet des Absatzes 2 an die Weisungen des zuständigen Mitglieds des Senats gebunden.

Geändert 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129), 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) Der Senat kann Staatsräte (Senatssyndici) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Das bestimmen § 41 Absatz 1 und § 143 (jetzt § 138) Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes, die durch Gesetz vom 13. 7. 1978 (HmbGVBl. S. 315, 326) eingefügt und die mit verfassungsdurchbrechender Kraft beschlossen worden sind (vgl. Artikel 76).

 

 

 

IV. Die Gesetzgebung

Artikel 48

(1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht.

(2) Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen.

 

 

Artikel 49

(1) Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen Lesung der Bürgerschaft (Beratung und Abstimmung).

(2) Zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung müssen mindestens sechs Tage liegen. Dem Senat ist das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich mitzuteilen. Mit seinem Einverständnis kann die zweite Lesung zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden.

(3) Die zweite Lesung darf nur dann am gleichen Tage stattfinden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Widerspruch kann nur von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten erhoben werden.

 

 

Artikel 50

(1) Das Volk kann im Rahmen der Zuständigkeit der Bürgerschaft den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung beantragen. Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein. Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens 10 000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage unterstützen.

(2) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften ein dem Anliegen der Volksinitiative entsprechendes Gesetz verabschiedet oder einer dem Anliegen der Volksinitiative entsprechenden anderen Vorlage nach Absatz 1 zugestimmt hat, können die Volksinitiatoren die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen oder den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zurücknehmen. Der Senat führt das Volksbegehren durch. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wird.

(3) Sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von drei Monaten ein dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechendes Gesetz verabschiedet oder einer dem Anliegen des Volksbegehrens entsprechenden anderen Vorlage zugestimmt hat, können die Volksinitiatoren die Durchführung eines Volksentscheides beantragen oder den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zurücknehmen. Der Senat legt den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage beifügen. Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmen. Bei Verfassungsänderungen müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten, zugestimmt haben.

(4) Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz kann innerhalb von zwei Jahren nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden.

(5) Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt.

(6) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid. Volksbegehren und Volksentscheid ruhen während des Verfahrens.

(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann auch Zeiträume bestimmen, in denen die Fristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wegen sitzungsfreier Zeiten der Bürgerschaft oder eines von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Volksinitiatoren gefassten Beschlusses nicht laufen.

Artikel 50 über das Einspruchsrecht des Senats aufgehoben durch Gesetz vom 29. 5. 1996 (HmbGVBl. S. 77). Durch das gleiche Gesetz ist der jetzige Artikel 50 eingefügt worden. Geändert 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 105).

 

 

Artikel 51

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Zu einem die Verfassung ändernden Gesetz der Bürgerschaft sind zwei übereinstimmende Beschlüsse erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens dreizehn Tagen liegen muss. Beide Beschlüsse müssen bei Anwesenheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gefasst werden.

 

 

Artikel 52

Der Senat hat die endgültig beschlossenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Die Verkündung von Plänen, Karten oder Zeichnungen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen wird.

 

 

Artikel 53

(1) Der Senat kann durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.

(2) Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung einer Rechtsverordnung.

 

 

Artikel 54

Gesetze und Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft. Das gilt auch in den Fällen des Artikels 52 Satz 2, wenn der Plan, die Karte oder die Zeichnung spätestens mit der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes beim Staatsarchiv niedergelegt wird.

 

 

 

V. Die Verwaltung

Artikel 55

Die Mitglieder des Senats leiten die einzelnen Verwaltungszweige für die sie die Verantwortung tragen (Artikel 42 Absatz 2 Satz 1).

 

 

Artikel 56

Das Volk ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung geschieht insbesondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden.

 

 

Artikel 57

Das Gesetz regelt Gliederung und Aufbau der Verwaltung. Der Senat grenzt die einzelnen Verwaltungszweige gegeneinander ab.

 

 

Artikel 58

Wer im Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg steht, dient der Gesamtheit und hat seine Aufgabe unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.

 

 

Artikel 59

(1) Jede Deutsche und jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Gesetz regelt die rechtlichen Grundlagen des Beamtenverhältnisses, insbesondere die Dienst- und Versorgungsbezüge. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten können vorläufig oder endgültig nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und in dem gesetzlich geregelten Verfahren ihres Amtes enthoben, in den Ruhe- oder Wartestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.

 

 

Artikel 60

Bezüge, die jemand von einem wirtschaftlichen Unternehmen als Vertreterin oder Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg erhält, stehen dieser zu.

 

 

Artikel 61 

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Verwaltungsrechtsweg offen, soweit ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist.

Siehe dazu § 195 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 1960 (BGBl. I S. 17).

 

 

 

VI. Die Rechtsprechung

Artikel 62

Die Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze beteiligt.

 

 

Artikel 63

(1) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt. Artikel 45 findet Anwendung. Der Richterwahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richterinnen oder Richtern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten. Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann vorsehen, dass für eine bestimmte Gerichtsbarkeit die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch Personen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit in besonderem Maße vertraut sind.

(2) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt. Sie müssen nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Fähigkeiten die Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben ihres Amtes gewachsen sind und insbesondere im Amte und außerhalb des Amtes nicht gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und dieser Verfassung verstoßen werden. Sie können vor ihrer Ernennung zur Überprüfung der Persönlichkeit und der fachlichen Eignung vom Senat auf Zeit oder Widerruf bestellt werden, es sei denn, dass der Richterwahlausschuss sie als Bewerberinnen oder Bewerber für ein Richteramt ablehnt.

(3) Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung verstößt, so kann die Bürgerschaft gegen sie oder ihn mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß Artikel 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Das gilt auch für ehrenamtlich angestellte Richterinnen und Richter.

(4) Absatz 3 findet auch auf die bereits ernannten Richterinnen und Richter Anwendung.

 

 

Artikel 64

(1) Bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte sind Landesgesetze und im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung ergangene Rechtsverordnungen des Landes, die ordnungsgemäß verkündet worden sind, als verbindlich anzusehen.

(2) Ist ein Gericht der Auffassung, dass ein hamburgisches Gesetz oder eine im Rahmen eines solchen Gesetzes ergangene Rechtsverordnung gegen diese Verfassung verstößt, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts einzuholen, sofern es auf die Gültigkeit der Vorschrift bei der Entscheidung ankommt. Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bleibt unberührt.

 

 

Artikel 65

(1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und drei weitere Mitglieder müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein. Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mitglieder der Bürgerschaft, des Senats, des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder entsprechender Organe eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaften dürfen nicht Mitglieder des Verfassungsgerichts sein.

(2) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Für jedes Mitglied ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter zu wählen. Der Senat schlägt die Präsidentin oder den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts, das hamburgische Richterin oder hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter zur Wahl vor.

(3) Das Verfassungsgericht entscheidet

1. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben;

2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

3. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den Landesgesetzen betreffen;

4. auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung des Landesrechtes herrschen;

5. auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder auf Antrag der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid (Artikel 50 Absatz 6);

6. auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung (Artikel 64 Absatz 2);

7. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft einer oder eines Abgeordneten betreffen (Artikel 9 Absatz 2);

8. auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied des Rechnungshofes innerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die Grundsätze dieser Verfassung verstoßen hat, und über die Folgen, die sich hieraus bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (Artikel 71 Absatz 5 Satz 2).

(4) Durch Gesetz können dem Verfassungsgericht weitere Aufgaben übertragen werden.

(5) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend. Entscheidungen nach Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.

(6) Die in Absatz 5 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsgericht die Veröffentlichung beschließen.

(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Zusammensetzung des Verfassungsgerichts, die Wählbarkeit, die Wahl, die Zuständigkeit und das Verfahren.

 

 

 

VII. Haushalts- und Finanzwesen

Artikel 66

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird vom Senat für je ein Rechnungsjahr der Bürgerschaft vorgelegt und durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.

 

 

Artikel 67

(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt worden, so kann die Bürgerschaft den Senat ermächtigen, bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplanes

1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um

a) bestehende Einrichtungen zu erhalten und beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

b) die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg zu erfüllen,

c) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiterzugewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Mittel bewilligt waren;

2. die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und anderen Abgaben fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

3. für die nach Ziffer 1 zulässigen Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen, soweit nicht der Geldbedarf durch Steuern und andere Abgaben, die auf Gesetz beruhen, oder aus sonstigen Einnahmen gedeckt werden kann.

(2) Wird im Falle des Artikels 36 die Vertrauensfrage mit einer Vorlage nach Absatz 1 verbunden, und macht die Bürgerschaft von keiner der in Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse Gebrauch, so ist der Senat nach Ablauf der Monatsfrist, spätestens aber mit Beginn des neuen Rechnungsjahres, im Umfang des Absatzes 1 zur Fortführung des Haushaltsplanes ermächtigt.

 

 

Artikel 68

(1) Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft.

(2) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zustimmung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist einzuholen.

 

 

Artikel 69

Auf Beschlüsse der Bürgerschaft, die auf Anträgen aus der Mitte der Bürgerschaft beruhen und die Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, für die Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sowie auf Beschlüsse der Bürgerschaft, die vom Senat eingebrachte Anträge auf Nachbewilligung ändern, findet Artikel 49 entsprechende Anwendung.

 

 

Artikel 70

Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Erteilung der Entlastung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung ist eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Freien und Hansestadt Hamburg beizufügen.

 

 

Artikel 71

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung wird durch einen unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungshof überwacht. Der Rechnungshof hat zur Erteilung der Entlastung des Senats der Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen jährlich zu berichten; gleichzeitig unterrichtet er den Senat.

(2) Die Bürgerschaft, der Senat oder dessen für die Finanzbehörde zuständiges Mitglied kann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutachtlich zu äußern. In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen an den Rechnungshof richten. Der Rechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht.

(3) Der Rechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern.

(4) Die Bürgerschaft wählt auf Vorschlag des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl die Mitglieder des Rechnungshofes. Der Senat ernennt die Gewählten.

(5) Auf die Mitglieder des Rechnungshofes finden die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Bestimmungen dieser Verfassung außer Artikel 63 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Für das der Richteranklage entsprechende Verfahren ist das Hamburgische Verfassungsgericht zuständig.

(6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die Präsidentin oder der Präsident die weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofes.

(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere.

 

 

Artikel 72

(1) Nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken dürfen Geldmittel im Wege des Kredits beschafft werden; hierzu bedarf es eines Beschlusses der Bürgerschaft.

(2) Die Übernahme von Sicherheitsleistungen zu Lasten der Freien und Hansestadt Hamburg, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht oder die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, bedarf eines Beschlusses der Bürgerschaft.

(3) Ebenso ist die Veräußerung von Staatsgut, die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, nur auf Beschluss der Bürgerschaft zulässig.

(4) Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.

 

 

 

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 73

Die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in öffentlichen Ehrenämtern darf nicht behindert werden, insbesondere nicht durch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die dafür nötige freie Zeit zu gewähren. Wieweit der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.

 

 

Artikel 74

Alle hamburgischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Der Senat beschließt das Nähere.

 

 

Artikel 75

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die den Eid auf die Verfassung verweigern, sind zu entlassen. Leisten sie den Eid, glauben aber später, ihn nicht aus innerer Überzeugung erfüllen zu können, so haben sie ihre Entlassung zu beantragen.

(2) Ein Ruhegehalt kann bewilligt werden.

 

 

Artikel 76 

Die Anforderungen des Artikels 51 Absatz 1 gelten nicht für Gesetze, die vor seinem Inkrafttreten verkündet wurden.

Eingefügt 20. 6. 1996 (HmbGVBl. S. 129), geänderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 75 a ist jetzt Artikel 76 Artikel 76 hat gegenwärtig noch Bedeutung für folgende mit verfassungsändernder Mehrheit ohne Verfassungstextänderung beschlossene Gesetze: - Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 3. 10. 1961 (HmbGVBl. S. 317) hinsichtlich der Artikel 1 und 2 Absatz 1 des Staatsvertrages, - Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 13. 7. 1978 (HmbGVBl. S. 315) betreffend §§ 41 und 143 des Hamburgischen Beamtengesetzes, nunmehr § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 und Satz 2 und § 138 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes, - § 18 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 31. 3. 1981 (HmbGVBl. S. 71), nunmehr § 23 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

 

 

Artikel 77

(1) Die Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51) in der Fassung der Gesetze vom 8. Oktober und 7. Dezember 1946 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 103 und 123) wird aufgehoben.

(2) Diese Verfassung tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.

Geänderte Bezeichnung 16. 5. 2001 (HmbGVBl. S. 106) - bisheriger Artikel 76 ist jetzt Artikel 77.

 

 

Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 1952.
Der Senat