Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker
Hamburg e. V.

 

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Aufnahmeantrag

 

Geschäftsordnung des Vorstandes der VLK Hamburg

 

Der Vorstand der VLK Hamburg hat sich in seiner Sitzung am 02. November 1982 erstmals gemäß 13 Absatz 3 der Satzung eine Geschäftsordnung gegeben, die am 20. August 1991, am 03. Mai 2002 und am 09. Mai 2003  geändert wurde:

 

 

§ 1

(1) Der Vorstand soll monatlich zusammentreten.

(2) Bei Bedarf tritt er auf Wunsch zweier Vorstandsmitglieder, auf Wunsch der Fraktionskonferenz oder auf Verlangen der Mitgliederversammlung zusammen.

 

 

 

§ 2

Die anwesenden Vorstandsmitglieder sind beschlussfähig, wenn eine Ladungsfrist von einer Woche inne gehalten wurde.

 

 

 

§ 3

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet deren Verlauf. Die Einladung soll eine Tagesordnung enthalten. Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

(2) Im Verhinderungsfalle wird der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung der an Jahren älteste Beisitzer tätig.

 

 

 

§ 4

(1) Der Vorsitzende überwacht die Ordnung während der Sitzung und erteilt das Wort nach der Tagesordnung und in der Reihenfolge der durch Handzeichen erfolgten Wortmeldungen.

(2) Die gemeinsame Beratung verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

(3) Zwischenfragen sind bei Zustimmung des Redners zulässig; sie sind dem Vorsitzenden anzuzeigen.

 

 

 

§ 5

Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann im Einzelfall Gäste einladen. Sofern nicht Vertraulichkeit zu einzelnen Punkten vereinbart worden ist, kann über Inhalt und Ergebnis der Beratungen öffentlich berichtet werden.

 

 

 

§ 6

(1) Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist antragsberechtigt.

(2) Bei Anträgen stellt der Vorsitzende die Fragen so, dass mit "ja" oder "nein" abgestimmt werden kann . Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden.

(3) Bei den Abstimmungen (durch Handzeichen) entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder;, Enthaltungen werden festgestellt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

 

 

§ 7

Über Anträge zur Geschäftsordnung soll nach einer Gegenrede sofort abgestimmt werden; liegt kein Widerspruch vor, gilt der Antrag, sofern nicht anders vorgeschrieben, ohne Abstimmung als beschlossen. Über Geschäftsordnungsanträge kann auch dann noch verhandelt werden, wenn die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

 

 

 

§ 8

(1) Anträge auf Nichtbefassung sind nicht statthaft.

(2) Der Antrag auf Schluss der Debatte geht anderen Anträgen vor; er darf in derselben Beratung nicht wiederholt werden. Er muss abgestimmt werden.

(3) Für einzelne Beratungsgegenstände kann eine Begrenzung der Redezeit beschlossen werden. Nach deren Ablauf entzieht der Vorsitzende das Wort.

(4) Persönliche Erklärungen sind nach Abschluss der Beratung bzw. nach der Abstimmung zulässig.

(5) Ein Vorstandsmitglied allein kann geheime oder namentliche Abstimmung verlangen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung geht vor.

(6) Auf Antrag kann die Sitzung bis zu 15 Minuten unterbrochen werden.

 

 

 

§ 9

Die Sitzung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte vertagt werden.

 

 

 

§ 10

Abweichungen von dieser Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

 

 

 

§ 11

Diese geänderte und neu gefasste Geschäftsordnung tritt nach Beschluss am 09. Mai 2003 sofort in Kraft.