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Vereinigung Liberaler
Kommunalpolitiker |
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Wahlordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 29. Juli 1986 (Fundstelle: HmbGVBl. 1986, S. 237)
Änderungen 1. §§ 2, 3, 10, 17, 26, 28, 30, 36, 42, 43, 44, 45 geändert, §§ 4, 16, 31, 33, 37, 40, 41 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Februar 1991 (HmbGVBl. S. 61), 2. § 4 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1993 (HmbGVBl. S. 145), 3. § 1 eingefügt, Inhaltsübersicht, §§ 1a, 3, 7-11, 15, 16, 18-21, 23, 24, 25, 28, 31, 33, 35, 36, 37, 40, 42 -46, 48, 50 geändert, §§ 4, 32, 34, 38, 39 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Mai 1997 (HmbGVBl. S. 137, 185), 4. §§ 44, 45 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 287), 5. Inhaltsübersicht, §§ 4, 15, 26, 29, 31, 33, 36, 39, 40, 42, 43, 50 geändert, § 38 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 139), 6. §§ 5, 14, 26, 33 geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75, 78), 7. §§ 6a, 42a eingefügt, Inhaltsübersicht, §§ 1-3, 7, 9, 11, 14-18, 20, 21, 23, 24, 26, 28, 32-34, 36-38, 40, 42-45, 48, 50 geändert, §§ 1a, 4, 5, 8, 10, 12, 13, 19, 25, 29-31, 35, 39, 41, 46, 47, 49 neu gefasst, § 27 aufgehoben durch Verordnung vom … (HmbGVBl. …)*
Inhaltsübersicht I. Wahlorgane § 1 Wahlorgane § 1a Bekanntmachung der Landeswahlleitung und der Bezirkswahlleitungen § 2 Wahlausschüsse § 3 Wahlbezirksleitung und Wahlvorstand § 4 Aufwandsentschädigung II. Wahlbezirke und Wahlräume § 5 Allgemeine Wahlbezirke § 6 Sonderwahlbezirke § 6a Wahlräume III. Wahlberechtigtenverzeichnis § 7 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses § 8 Eintragung der Wahlberechtigten § 9 Benachrichtigung der Wahlberechtigten § 10 Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis § 11 Widerspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis § 12 Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses § 13 Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses IV. Wahlscheine § 14 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 15 Wahlscheinanträge § 16 Ausstellen von Wahlscheinen § 17 Unterrichtung über die Briefwahl in besonderen Fällen V. Wahlvorschläge und Stimmzettel § 18 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen § 19 Beteiligungsanzeigen § 20 Inhalt und Form der Wahlvorschläge § 21 Vorprüfung der Beteiligungsanzeigen und der Wahlvorschläge § 22 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen § 23 Zulassung der Wahlvorschläge für die Bürgerschaftswahl § 24 Zulassung der Wahlvorschläge für die Bezirksversammlungswahl § 25 Bekanntmachung der Wahlvorschläge § 26 Stimmzettel § 27 gestrichen VI. Wahlhandlung § 28 Wahlzeit und Wahlbekanntmachung § 29 Ausstattung des Wahlvorstandes und der Wahlraumes § 30 Eröffnung der Wahlhandlung § 31 Stimmabgabe § 32 Beanstandung des Wahlrechts § 33 Stimmabgabe behinderter Wähler § 34 Stimmabgabe mit Wahlschein § 35 Schluss der Wahlhandlung VII. Besondere Regelungen § 36 Wahl in Sonderwahlbezirken und vor beweglichen Wahlvorständen § 37 Briefwahl VIII. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse § 38 Zählen der Wähler § 39 Auszählen der Landeslisten § 40 Ungültige Stimmen § 41 Schnellmeldungen § 42 Wahlniederschrift § 42a Auszählen der Wahlkreislisten § 43 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen § 44 Behandlung der Wahlbriefe und Vorbereitung der Feststellung der Briefwahlergebnisse § 45 Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse § 46 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Bezirkswahlkreis § 47 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Bürgerschaftswahl § 48 Veröffentlichung der Wahlergebnisse § 49 Benachrichtigung der gewählten Bewerber IX. Schlussbestimmungen § 50 Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen § 51 Aufhebungsvorschrift
I. Wahlorgane § 1 Wahlorgane Wahlorgane im Sinne dieser Verordnung sind die Wahlorgane im Sinne des § 19 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft.
§ 1 a Bekanntmachung der Landeswahlleitung und der Bezirkswahlleitungen Die zuständige Behörde macht die Namen der Landeswahlleitung und der Bezirkswahlleitungen, ihrer Stellvertretungen und die Anschriften ihrer Dienststelle öffentlich bekannt.
§ 2 Wahlausschüsse (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzenden beschlussfähig. (2) Die vorsitzende Person bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie lädt die Beisitzenden zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzenden beschlussfähig ist. (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. (4) Die vorsitzende Person bestellt die Schriftführung; diese ist nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzende ist. (5) Die vorsitzende Person verpflichtet die Beisitzenden und die Schriftführung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. (6) Die vorsitzende Person darf Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg, die mit der Bearbeitung von Wahlangelegenheiten betraut sind, zur Beratung hinzuziehen und ihnen in der Sitzung das Wort erteilen. (7) Die vorsitzende Person ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (8) Über jede Sitzung ist von der Schriftführung eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführung zu unterzeichnen.
§ 3 Wahlbezirksleitung und Wahlvorstand (1) Die Wahlbezirksleitungen und ihre Stellvertretungen werden bei der Bestellung durch die zuständige Behörde zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. (2) Der Wahlvorstand wird von der Wahlbezirksleitung einberufen; er tritt am Wahltage vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Fehlende Beisitzende dürfen von der Wahlbezirksleitung durch anwesende Wahlberechtigte ersetzt werden; dies hat zu geschehen, wenn es für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. (3) Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, zu denen die Wahlbezirksleitung oder ihre Stellvertretung gehören muss, beschlussfähig. Gehören in einem Wahlbezirk dem Wahlvorstand für die Wahl zu den Bezirksversammlungen ganz oder teilweise andere Personen an als dem Wahlvorstand für die Bürgerschaftswahl und muss ein Beschluss von beiden Wahlvorständen getroffen werden (gemeinsamer Beschluss), dann fassen zunächst beide Wahlvorstände getrennt nach Maßgabe des Satzes 1 einen Beschluss. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, entscheidet die Stimme der Wahlbezirksleitung zur Bürgerschaftswahl, im Falle ihrer Verhinderung die ihrer Vertretung. Ein gemeinsamer Beschluss ist in allen Angelegenheiten erforderlich, die sich nicht eindeutig allein einer der Wahlen zuordnen lassen. (4) Während der Wahlhandlung muss die Beschlussfähigkeit beider Wahlvorstände des Wahlbezirks jederzeit gewährleistet sein. Zudem muss die Schriftführung oder ihre Stellvertretung im Wahlraum anwesend sein. (5) Für die Briefwahlbezirksleitung und den Briefwahlvorstand gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Bezirkswahlleitungen machen Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt. (6) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Die beweglichen Wahlvorstände eines Wahlbezirks bestehen jeweils aus der Wahlbezirksleitung oder ihrer Stellvertretung und zwei Beisitzenden des Wahlvorstandes; Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Bezirkswahlleitungen können jedoch auch die beweglichen Wahlvorstände eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. (7) Bei Bedarf stellt die Freie und Hansestadt Hamburg dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 4 Aufwandsentschädigung (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro. (2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro für den Wahltag und für jeden weiteren Auszählungstag in Höhe von 100 Euro, zusammen jedoch nicht mehr als 400 Euro. Außerdem erhalten in allgemeinen- und Sonderwahlbezirken die Wahlbezirksleitungen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro für den Wahltag und für jeden weiteren Auszählungstag in Höhe von 20 Euro, zusammen jedoch nicht mehr als 80 Euro. Damit gilt der besondere Aufwand für die Berufung der Beisitzenden, für die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung sowie die Leitung der Auszählung als abgegolten. Die Briefwahlbezirksleitungen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro für den Wahltag und für jeden weiteren Auszählungstag in Höhe von 20 Euro, zusammen jedoch nicht mehr als 80 Euro. Damit gilt der besondere Aufwand für die Berufung der Beisitzenden und für die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung als abgegolten. Die Stellvertretungen der Wahlbezirksleitungen und der Briefwahlbezirksleitungen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Euro für den Wahltag und für jeden weiteren Auszählungstag in Höhe von 10 Euro, zusammen jedoch nicht mehr als 40 Euro. Wahlvorstandsmitglieder, die ihr Amt bei beiden Wahlen ausüben, erhalten die Entschädigung nur einmal. (3) Auf eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1 werden Arbeitsentgelt, Bezüge und sonstige Einkünfte aus jeder Art von Dienstverhältnis angerechnet, wenn sie trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied im Wahlvorstand nach § 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden. Die Anrechnung entfällt, wenn die Tätigkeit an einem Sonn- oder allgemeinen Feiertag ausgeübt wird.
II. Wahlbezirke und Wahlräume § 5 Allgemeine Wahlbezirke Bei der nach § 18a des Bürgerschaftswahlgesetzes vorzunehmenden Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke soll die Abgrenzung nach den örtlichen Verhältnissen so erfolgen, dass allen Wahlberechtigen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so klein sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
§ 6 Sonderwahlbezirke Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die nicht in der Lage sind, einen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufzusuchen, dürfen Sonderwahlbezirke gebildet werden.
§ 6 a Wahlräume (1) Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum zu bestimmen und bereitzustellen. (2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten Menschen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die zuständige Behörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
III. Wahlberechtigtenverzeichnis § 7 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (1) Die zuständige Behörde legt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnanschrift an. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern zu gliedern. Es darf mehrere Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten. (2) Zu Bürgerschaftswahlen und Bezirksversammlungswahlen wird ein gemeinsames Wahlberechtigtenverzeichnis geführt. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist in zwei Abschnitte zu gliedern. In den ersten Abschnitt sind die Personen einzutragen, die sowohl zur Bürgerschaftswahl als auch zur Bezirksversammlungswahl wahlberechtigt sind. In den zweiten Abschnitt sind diejenigen einzutragen, die nur zur Bezirksversammlungswahl wahlberechtigt sind; die hierfür verwendeten Blätter müssen sich in der Farbe des Papiers unterscheiden. (3) Das Wahlberechtigtenverzeichnis kann im elektronischen Verfahren geführt werden.
§ 8 Eintragung der Wahlberechtigten (1) Von Amts wegen sind in das Wahlberechtigtenverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor den Wahlen bei der Meldebehörde gemeldet sind. (2) Auf Antrag sind in das Wahlberechtigtenverzeichnis Wahlberechtigte einzutragen, die sich, ohne eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes innezuhaben, 1. im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sonst gewöhnlich aufhalten oder 2. im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung in der Hamburgischen Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand oder der Hamburgischen Justizvollzugsanstalt Glasmoor befinden. Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum Ende der Einsichtsfrist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Behörde zu stellen, im Falle von Satz 1 Nummer 2 bei der für den Sitz der Justizbehörde zuständigen Behörde. (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu versichern, dass er im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehat und die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt. (4) Verzieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, in das Gebiet eines anderen Wahlkreises, so wird er in das Wahlberechtigtenverzeichnis für die neue Wohnung eingetragen, wenn er dies unter Hinweis auf seine Anmeldung schriftlich bis zum Ende der Einsichtsfrist beantragt hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung auf diese Möglichkeit hinzuweisen. (5) Wird einem Eintragungsantrag nicht stattgegeben oder wird eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Person gestrichen, so ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Widerspruch einlegen, § 11 Absätze 2 bis 3 gilt entsprechend. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist hinzuweisen.
§ 9 Benachrichtigung der Wahlberechtigten (1) Die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sollen bis zum 21. Tage vor der Wahl schriftlich, insbesondere über den Wahltag, die Anschrift des Wahlraums und die Wahlzeit, benachrichtigt werden. (2) In der Benachrichtigung ist der Wahlberechtigte darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird. Der Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines ist der Benachrichtigung beizufügen. (3) Die Benachrichtigungen der Wahlberechtigten im ersten Abschnitt des Wahlberechtigtenverzeichnisses müssen sich von denen der Wahlberechtigten im zweiten Abschnitt in der Farbe des Papiers unterscheiden.
§ 10 Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis (1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum neunten Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann. Wird das Wahlberechtigtenverzeichnis im elektronischen Verfahren geführt, so genügt es, die Einsichtnahme an einem Datensichtgerät zu ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Mitarbeiter der zuständigen Behörde bedient werden. Die Einsichtsstellen werden von der zuständigen Behörde bestimmt. (2) Zeit und Ort der Einsicht in die Wahlberechtigtenverzeichnisse sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Widerspruch gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse erhoben werden kann. (3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann die zuständige Behörde das Anfertigen von Auszügen aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis durch Wahlberechtigte gestatten, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner, bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 11 Widerspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis (1) Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Widerspruch erheben. (2) Der Widerspruch wird bei der zuständigen Behörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Widersprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die zuständige Behörde legt den Widerspruch der Bezirkswahlleitung vor. (3) Will die Bezirkswahlleitung einem Widerspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Die Entscheidung über den Widerspruch ist dem Widersprechenden, dem Betroffenen und der zuständigen Behörde spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 12 Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (1) Ist das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so darf der Mangel von Amts wegen behoben werden. (2) Vom Beginn der Einsichtsfrist bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses dürfen Personen auf Grund eines rechtzeitig eingelegten und begründeten Widerspruchs in das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden. (3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist an vorgenommenen Änderungen in dem Wahlberechtigtenverzeichnis sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern. Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses dürfen Eintragungen mit Ausnahme der in Absatz 1 und § 30 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
§ 13 Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist spätestens am Tage vor den Wahlen, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor den Wahlen durch die zuständige Behörde unter Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten im Wahlbezirk abzuschließen. Der Abschluss ist im Wahlberechtigtenverzeichnis durch einen besonderen Vermerk zu beurkunden.
IV. Wahlscheine § 14 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (1) Ein Wahlberechtigter, der im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn er 1. sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält, 2. seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hat und nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist, 3. aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung oder seines gesundheitlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das ein Wahlberechtigtenverzeichnis getragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn 1. er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 8 Absatz 2 oder die Widerspruchsfrist nach § 11 Absatz 1 versäumt hat, 2. sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen entstanden ist, 3. sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss der Wahlberechtigtenverzeichnisse zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt ist.
§ 15 Wahlscheinanträge (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder in den Fällen des § 14 Absatz 2 hätte eingetragen werden müssen. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt; dabei muss, insbesondere durch Angabe des Geburtsdatums oder der in der Benachrichtigung (§ 9) enthaltenen Nummer gewährleistet sein, dass der Antrag der als Antragsteller genannten Person zugeordnet werden kann. Satz 2 findet keine Anwendung bei Antragstellern, die nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. (2) Der Antragsteller hat den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft zu machen. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (4) Wahlscheine können bis 16.00 Uhr des zweiten Tages vor den Wahlen beantragt werden. In den Fällen des § 14 Absatz 2 können Wahlscheine noch am Wahltage bis 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. In diesem Falle ist vor der Ausstellung des Wahlscheines durch Rückfrage bei der für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlbezirksleitung für die Bürgerschaftswahl festzustellen, ob noch keine Stimmabgabe stattgefunden hat. Die Wahlbezirksleitungen und ihre Stellvertretungen sind von der Ausstellung des Wahlscheines zu unterrichten; das Wahlberechtigtenverzeichnis ist in gleicher Weise wie in den Fällen des § 30 Absatz 2 zu berichtigen. (5) Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Sofern die zuständige Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihn mit den Vorgängen unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlleitung vor. Die Entscheidung ist dem Widersprechenden und der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. (6) Verspätet eingegangene Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Unterlagen solange aufzubewahren, bis über etwaige Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen entschieden ist.
§ 16 Ausstellen von Wahlscheinen (1) Für den Wahlschein ist ein Vordruck zu verwenden. Soweit der Wahlschein nicht im elektronischen Verfahren erstellt wird, ist er von dem mit der Ausstellung beauftragten Bediensteten zu unterschreiben. Wahlscheine, die zur Stimmabgabe bei der Bürgerschafts- und der Bezirksversammlungswahl gelten, müssen sich von denen, die nur zur Bezirksversammlungswahl gelten, in der Farbe des Papiers unterscheiden. (2) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, sind dem Wahlschein beizufügen: 1. die Stimmzettel für die Bürgerschaftswahl (Landesliste und Wahlkreisliste) und die Bezirksversammlungswahl (Bezirksliste und Wahlkreisliste), wenn der Wahlschein für beide Wahlen gilt, sonst nur die Stimmzettel für die Bezirksversammlungswahl, 2. ein Wahlumschlag, 3. ein Wahlbriefumschlag und 4. das jeweilige Merkblatt zur Briefwahl. (3) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Bevollmächtigte nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat er bei Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die zuständige Behörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen durch Luftversand, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung des Luftversands sonst geboten erscheint. (4) Über die ausgestellten Wahlscheine ist ein Wahlscheinverzeichnis zu führen. Das Verzeichnis kann als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt werden. Auf dem Wahlschein werden der Wahlbezirk und die Nummer eingetragen, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird dies und die Zuordnung zu einem bestimmten Wahlbezirk auf dem Wahlschein vermerkt. Werden nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses noch Wahlscheine an darin eingetragene Wahlberechtigte erteilt, so sind die jeweiligen Wahlvorstände hierüber zu unterrichten. (5) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis 12.00 Uhr des Tages vor der Wahl ein neuer Wahlschein erteilt werden. Der bisherige Wahlschein ist für ungültig zu erklären und das Verzeichnis gemäß Absatz 4 zu berichtigen. (6) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Über auf diese Weise und nach Absatz 5 für ungültig erklärte Wahlscheine ist eine Liste anzufertigen, die den Wahlbezirksleitungen und ihren Stellvertretungen sowie den Briefwahlbezirksleitungen und ihren Stellvertretungen in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. (7) Die Ausstellung eines Wahlscheines ist in dem Wahlberechtigtenverzeichnis in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte durch ein »W« (Wahlschein) zu vermerken.
§ 17 Unterrichtung über die Briefwahl in besonderen Fällen Die zuständige Behörde veranlasst rechtzeitig vor der Wahl, dass die Leitungen der Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten die in der Einrichtung befindlichen wahlberechtigten Personen und die dort Beschäftigten über die Möglichkeit der Briefwahl informieren.
V. Wahlvorschläge und Stimmzettel § 18 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Die Landeswahlleitungen fordern durch öffentliche Bekanntmachung dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl zur Bürgerschaft und für die Wahl zu den Bezirksversammlungen einzureichen. 2Sie gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Beteiligungsanzeigen und Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf Voraussetzungen, Inhalt und Form hin.
§ 19 Beteiligungsanzeigen (1) Die zuständige Landeswahlleitung vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Sie prüft unverzüglich, ob die Beteiligungsanzeige den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wird der Landeswahlausschuss nach § 25 a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerschaftswahlgesetzes angerufen, hat er unverzüglich zu entscheiden. Dem Vorstand der betroffenen Vereinigung ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Die Landeswahlleitung lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über ihre Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung für die Wahl zur Bürgerschaft und für die Wahl zu den Bezirksversammlungen entschieden wird. Sie legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. (3) Die Landeswahlausschüsse verkünden die Feststellungen des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe.
§ 20 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge für die Landesliste und die Wahlkreisliste für die Bürgerschaftswahl sowie für die Bezirksliste und die Wahlkreisliste für die Bezirksversammlungswahlen sollen auf von der Landeswahlleitung beziehungsweise von den Bezirkswahlleitungen zugelassenen Mustern eingereicht werden. (2) Muss ein Wahlvorschlag für die Landesliste zur Bürgerschaftswahl von mindestens 1000 oder ein Wahlvorschlag für eine Wahlkreisliste zur Bürgerschaftswahl von mindestens 100 Wahlberechtigten sowie ein Wahlvorschlag für die Bezirksliste zur Bezirksversammlungswahl von mindestens 200 Wahlberechtigten oder ein Wahlvorschlag für die Wahlkreisliste zur Bezirksversammlungswahl von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt zu erbringen. Hat ein Wahlberechtigter mehr als jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahlkreisliste und die Landesliste zur Bürgerschaftswahl oder jeweils mehr als einen Wahlvorschlag für die Wahlkreisliste und die Bezirksliste zur Bezirksversammlungswahl unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für die Wahlkreisliste und die Landesliste oder für die Wahlkreisliste und die Bezirksliste zur Bezirksversammlungswahl ungültig. (3) Formblätter nach Absatz 2 Satz 1 sind bei der Landeswahlleitung (Landeslisten für die Bürgerschaftswahl) oder bei der Bezirkswahlleitung (Wahlkreislisten für die Bürgerschaftswahl sowie Wahlkreis-und Bezirkslisten für die Bezirksversammlungswahl) anzufordern. Bei der Anforderung sind der Name der Partei, der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort oder das Kennwort des Einzelbewerbers anzugeben. Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist auch diese anzugeben. Die Angaben werden auf den Formblättern amtlich vermerkt. Sofern die ausgegebenen Formblätter vervielfältigt werden, dürfen Größe und Inhalt nicht verändert und auch auf der Rückseite nicht mit sonstigen Angaben versehen werden. (4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen: 1. die Erklärung der Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, 2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde nach einem von der Landeswahlleitung oder der zuständigen Bezirkswahlleitung zugelassenen Muster, dass die im Wahlvorschlag benannten Personen wählbar sind, 3. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Wahlniederschrift über die Aufstellung der Bewerber nach einem von der Landeswahlleitung oder der Bezirkswahlleitung zugelassenen Muster sowie die eidesstattliche Versicherung, dass die Bewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt worden sind, nach einem von der Landeswahlleitung oder der Bezirkswahlleitung zugelassenen Muster, 4. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, 5. eine Versicherung des Unterzeichners oder des Bewerbers, falls dieser in der Freien und Hansestadt Hamburg keine Wohnung innehat, dass er die Wahlrechtsvoraussetzungen zur Bürgerschaftswahl oder zur Bezirksversammlungswahl erfüllt; zusätzlich sind Ausweisnummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben. Die Versicherung ist bei Einreichung mit dem jeweiligen von einem von der Landeswahlleitung oder der Bezirkswahlleitung zugelassenen Formblatt nach Absatz 2 Satz 1 zu verbinden. (5) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und die Bescheinigungen des Wahlrechts sind kostenfrei zu erteilen. Die zuständige Behörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur jeweils einmal zu einem Wahlvorschlag für die Bürgerschaftswahl und zu einem Wahlvorschlag für die Bezirksversammlungswahl erteilen; dabei darf sie nur festhalten, ob die erteilte Bescheinigung für einen Wahlvorschlag der Bürgerschaftswahl oder der Bezirksversammlungswahl bestimmt ist.
§ 21 Vorprüfung der Beteiligungslisten und der Wahlvorschläge (1) Auf jedem Wahlvorschlag sind der Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Die Bezirkswahlleitung der Bezirksversammlungswahl übersendet der Landeswahlleitung der Bezirksversammlungswahl einen Abdruck des Bezirkswahlvorschlages. (2) Wird der Landeswahlausschuss oder der Bezirkswahlausschuss nach § 25a Absatz 5 des Bürgerschaftswahlgesetzes angerufen, hat er unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 22 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert und bis zur Entscheidung über die Zulassung zurückgenommen werden. Für die Änderung ist eine schriftliche Erklärung der Vertrauensperson nötig, für die Zurücknahme eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.
§ 23 Zulassung der Wahlvorschläge für die Bürgerschaftswahl (1) Die Landeswahlleitung lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge für die Landeslisten zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird. (2) Die Landeswahlleitung legt dem Landeswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge für die Landeslisten und die Wahlkreislisten vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. (3) Der Landeswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder ihre Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bewerber, deren Zustimmungserklärung nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vorgelegen hat, deren Bescheinigung der Wählbarkeit fehlt oder die gestorben sind, sind im Wahlvorschlag zu streichen. (4) Die Landeswahlleitung gibt die Entscheidungen des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig. (5) Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Landeslisten und für die Wahlkreislisten zur Bürgerschaftswahl sind in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung der Niederschrift über die Sitzung beizufügen. (6) Für die Zulassung der Wahlkreislisten zur Bezirksversammlungswahl gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 24 Zulassung der Wahlvorschläge für die Bezirksversammlungswahl (1) Für die Zulassung der Bezirkslisten und der Wahlkreislisten gilt § 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landeswahlleitung die Bezirkswahlleitung tritt und an die Stelle der Landeslisten und der Wahlkreislisten für die Bürgerschaftswahl die Bezirkslisten und Wahlkreislisten für die Bezirksversammlungswahl treten. Die Bezirkswahlleitung weist nach der Beschlussfassung des Bezirkswahlausschusses auch auf das zulässige Rechtsmittel hin und übersendet der Landeswahlleitung sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen. (2) Der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bezirkswahlausschusses ist schriftlich einzulegen; er kann auch durch Erklärung zur Niederschrift beim Vorsitzenden des Landeswahlausschusses erhoben werden. (3) Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses lädt die Vertrauensperson des betroffenen Bezirkswahlvorschlages und die Bezirkswahlleitung zu der Verhandlung des Landeswahlausschusses über den Widerspruch. (4) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 25 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Die Landeswahlleitung macht die zugelassenen Landeslisten nach der Zulassung zur Wahl öffentlich bekannt. Die Bezirkswahlleitungen machen die Wahlkreislisten für die Bürgerschaftswahl sowie die Wahlkreislisten für die Bezirksversammlungswahl und die Bezirkslisten nach der Zulassung zur Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 25 Absatz 1 des Bürgerschaftswahlgesetzes und in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in Verbindung mit § 25 Absatz 1 des Bürgerschaftswahlgesetzes bezeichneten Angaben.
§ 26 Stimmzettel (1) Bei der Bürgerschaftswahl und bei den Bezirksversammlungswahlen wird für die Landeslisten und für die Wahlkreislisten sowie für die Bezirkslisten und Wahlkreislisten mit getrennten Stimmzetteln gewählt. Die Stimmzettel müssen sich in der Farbe des Papiers erkennbar unterscheiden. (2) Für wahlstatistische Auszählungen nach § 45 des Bürgerschaftswahlgesetzes können den Stimmzetteln Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. (3) Die Stimmzettel werden von der zuständigen Behörde bereitgestellt. (4) Inhalt und Gestaltung der Stimmzettel werden von der Landeswahlleitung festgelegt. (5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. (6) Die zuständige Behörde erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch ihre Herstellung und Verteilung veranlassten notwendigen Ausgaben.
§ 27 (Diese Bestimmung ist aufgehoben.)
VI. Wahlhandlung § 28 Wahlzeit und Wahlbekanntmachung (1) Die Wahlen finden von 08.00 bis 18.00 Uhr statt. (2) Die Landeswahlleitung veröffentlicht rechtzeitig vor den Wahlen eine Bekanntmachung mit allen für die Ausübung des Wahlrechts wichtigen Hinweisen. (3) Die Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Der Bekanntmachung sind die Stimmzettel für die Landesliste und die Wahlkreisliste zur Bürgerschaft sowie für die Bezirksliste und die Wahlkreisliste zur Bezirksversammlungswahl als Muster beizufügen.
§ 29 Ausstattung des Wahlvorstandes und des Wahlraumes (1) Der Wahlbezirksleitung ist spätestens am Tage vor der Wahl durch die zuständige Behörde das erforderliche Wahlmaterial zu übergeben. Der Wahlbezirksleitung der Bürgerschaftswahl ist dabei auch das Wahlberechtigtenverzeichnis auszuhändigen. Sie ist für die sichere Aufbewahrung des Wahlberechtigtenverzeichnisses verantwortlich. (2) Die zuständige Behörde soll für die Bürgerschaftswahl und die Bezirkswahl je eine Wahlurne und Wahlzellen im Wahlraum bereitstellen. (3) Die Wahlzellen sind so aufzustellen, dass der Wähler seine Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereit liegen. (4) Die Wahlurnen sollen an den Tisch der Wahlvorstände gestellt werden.
§ 30 Eröffnung der Wahlhandlung (1) Die Wahlbezirksleitung eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie die Beisitzenden der Wahlvorstände zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlbezirksleitung der Bürgerschaftswahl nach Abstimmung mit der Wahlbezirksleitung der Bezirksversammlungswahl das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über nachträglich ausgestellte Wahlscheine erhalten hat (§ 16 Absatz 4), indem sie bei den betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk ein "W" einträgt. Sie berichtigt ferner die Abschlussbescheinigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses in der dafür vorgesehenen Spalte und bescheinigt die Berichtigung. (3) Die Wahlvorstände überzeugen sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurnen leer sind. Die Wahlbezirksleitung verschließt die Wahlurnen. Sie dürfen bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden. (4) Vor Beginn der Stimmabgabe bestimmen die Wahlvorstände durch gemeinsamen Beschluss (§ 3 Absatz 3) die Schriftführung und ihre Stellvertretung. Diese muss jeweils Mitglied des Wahlvorstandes für die Bürgerschaftswahl sein.
§ 31 Stimmabgabe (1) Die Wahlberechtigten zur Bürgerschaftswahl erhalten im Wahlraum jeweils einen Stimmzettel für die Wahl nach Landeslisten und nach Wahlkreislisten. Die Wahlberechtigten zur Bezirksversammlungswahl erhalten im Wahlraum jeweils einen Stimmzettel für die Wahl nach Bezirkslisten und nach Wahlkreislisten. (2) Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle und kennzeichnet dort die Stimmzettel. Die Wahlvorstände achten darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur solange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält. (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch der Wahlvorstände und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Er hat sich auf Verlangen auszuweisen, wenn Zweifel an seiner Wahlberechtigung bestehen oder er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. (4) Sobald die Schriftführung den Namen des Wählers im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, werden die Wahlurnen durch ein Mitglied der Wahlvorstände freigegeben. Der Wähler soll die Stimmzettel in die für die jeweilige Wahl vorgesehene Wahlurne legen. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis. Die Mitglieder der Wahlvorstände sind nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen, im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, die Feststellung der Wahlberechtigung erfordert es. (5) Der Wähler ist verpflichtet, der Wahlbezirksleitung auf Verlangen den oder die Stimmzettel zur Prüfung, ob Anlass für eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Der oder die Stimmzettel dürfen nicht eingesehen werden. (6) Die Wahlvorstände haben durch gemeinsamen Beschluss, (§ 3 Absatz 3 Satz 2) einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen für diesen Wahlkreis ausgestellten Wahlschein besitzt, 2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wahlberechtigtenverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 16 Absatz 6) befindet, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass ihm kein Wahlschein ausgestellt wurde, 3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis hat (Absatz 4), es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 4. seine Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet hat oder 5. seine Stimmzettel mit einer das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen hat. (7) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, hat er ihn versehentlich unbrauchbar gemacht oder ist der Wähler nach Absatz 6 Nummer 4 oder 5 zurückgewiesen worden, so sind ihm auf Verlangen neue Wahlunterlagen auszuhändigen.
§ 32 Beanstandung des Wahlrechts Meint ein Mitglied der Wahlvorstände, das Wahlrecht einer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, so beschließt der Wahlvorstand der Bürgerschaftswahl über die Zulassung oder Abweisung. Der Wahlvorstand der Bezirksversammlungswahl ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 33 Stimmabgabe behinderter Wähler (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung gehindert ist, die Stimmzettel zu kennzeichnen, diese selbst in die Wahlurnen zu legen oder der Wahlbezirksleitung zu übergeben, kann eine Hilfsperson bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Er hat dies den Wahlvorständen bekannt zu geben. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied der Wahlvorstände sein. (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Die Wahlvorstände haben auf diese Verpflichtung hinzuweisen. (4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels für die Wahl, bei der er wahlberechtigt ist, für die Landesliste und die Wahlkreisliste zur Bürgerschaftswahl sowie für die Bezirksliste und die Wahlkreisliste zur Bezirksversammlungswahl auch Stimmzettelschablonen bedienen.
§ 34 Stimmabgabe mit Wahlschein Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlbezirksleitung für die Bürgerschaftswahl. Diese prüft, ob der Wahlschein für den Wahlkreis ausgestellt ist und ob er nicht in der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufgeführt ist. Entstehen Zweifel an der Gültigkeit des Wahlscheines oder an dem rechtmäßigen Besitz, entscheiden die Wahlvorstände durch gemeinsamen Beschluss (§ 3 Absatz 3) über die Zulassung des Wahlscheininhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlschein wird auch im Falle der Zurückweisung einbehalten. Im Übrigen gilt § 31.
§ 35 Schluss der Wahlhandlung Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlbezirksleitung bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Fasst der Wahlraum nicht alle Wahlberechtigten, so begibt sich um 18.00 Uhr ein Mitglied des Wahlvorstands vor den Wahlraum und weist alle Personen zurück, die nach 18.00 Uhr eintreffen. Die bis 18.00 Uhr vor dem Wahlraum befindlichen Wahlberechtigten sind noch zur Stimmabgabe zuzulassen. Im Anschluss an deren Stimmabgabe erklärt die Wahlbezirksleitung die Wahlhandlung für geschlossen.
VII. Besondere Regelungen § 36 Wahl in Sonderwahlbezirken und vor beweglichen Wahlvorständen (1) Die zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. (2) Die zuständige Behörde bestimmt auch im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung nach dem tatsächlichen Bedürfnis die Zeit für die Stimmabgabe im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit. (3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten spätestens am Tage vor der Wahl den Wahlraum und die Wahlzeit bekannt und weist sie auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 4 hin. (4) Für die Stimmabgabe können bewegliche Wahlvorstände eingesetzt werden. Diese dürfen für die Zulassung zur Wahl das Wahlberechtigtenverzeichnis oder den Wahlschein zugrunde legen. (5) Im Einverständnis mit der Leitung der Einrichtung dürfen sich die beweglichen Wahlvorstände unter Mitnahme zweier verschlossener Wahlurnen und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet gegebenenfalls mit Hilfe einer Hilfsperson zu kennzeichnen. § 33 gilt entsprechend. Nach Abschluss der Stimmabgabe sind die Wahlurnen, das Wahlberechtigtenverzeichnis oder die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort sind die Wahlurnen bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurnen vermengt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (6) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (7) Die Öffentlichkeit soll durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden. (8) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. (9) Für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand nach § 3 Absatz 6 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 entsprechend.
§ 37 Briefwahl (1) Wer durch Briefwahl wählt, hat in folgender Weise vorzugehen: 1. er kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den Wahlumschlag und verschließt diesen, 2. er unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Versicherung unter Angabe des Ortes und des Tages, 3. er steckt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, 4. er verschließt den Wahlbriefumschlag und 5. er übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die darauf angegebene Adresse, bei der der Wahlbrief auch abgegeben werden kann. (2) Die Stimmzettel sind unbeobachtet zu kennzeichnen und unbeobachtet in den Wahlumschlag zu legen. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 33 entsprechend. Hat der Wähler die Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass sie die Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. (3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Jugendanstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden können. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wählern bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 31 Absatz 7 gilt entsprechend. (4) Die zuständige Behörde weist die Leitungen der Einrichtungen rechtzeitig auf die Regelung des Absatzes 3 hin. (5) Für nur zur Bezirksversammlungswahl Wahlberechtigte gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass nur die Stimmzettel der Bezirksversammlungswahl persönlich zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen und dieser zu verschließen ist.
VIII. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse § 38 Zählen der Wähler Vor dem Öffnen der Wahlurnen werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Gesamtzahl der Stimmabgabevermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und die Gesamtzahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.
§ 39 Auszählen der Landeslisten (1) Die der Wahlurne für die Bürgerschaftswahl entnommenen Stimmzettel sind nach Landeslisten der Bürgerschaftswahl und nach Wahlkreislisten der Bürgerschaftswahl zu sortieren, getrennt zu stapeln und zu zählen. Die Zählergebnisse sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die gesonderte Kandidatenaufstellung in der Anlage zu den Landeslisten ist auszusondern. In die Wahlurne für die Bürgerschaftswahl eingeworfene Stimmzettel der Bezirksversammlungswahl werden in die Wahlurne der Bezirksversammlungswahl gelegt. (2) Die der Wahlurne für die Bezirksversammlungswahl entnommenen Stimmzettel sind nach Bezirkslisten der Bezirksversammlungswahl und nach Wahlkreislisten der Bezirksversammlungswahl zu sortieren, getrennt zu stapeln und zu zählen. Die Zählergebnisse sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die gesonderte Kandidatenaufstellung in der Anlage zu den Bezirkslisten ist auszusondern. In dieser Wahlurne befindliche Stimmzettel der Bürgerschaftswahl werden zu den entsprechenden Stimmzetteln der Bürgerschaftswahl hinzugefügt. Das Zählergebnis der Landeslisten und der Wahlkreislisten zur Bürgerschaftswahl in der Wahlniederschrift ist entsprechend zu korrigieren. (3) Der Wahlvorstand der Bürgerschaftswahl bildet im Anschluss aus den eindeutig gültigen Stimmzetteln der Landeslisten zur Bürgerschaftswahl nach Wahlvorschlägen sortierte Stapel. Ebenfalls getrennt zu stapeln sind nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. (4) Sodann werden die Stapel mit den gültigen Stimmen von jeweils zwei Beisitzenden unabhängig voneinander daraufhin geprüft, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel in den jeweiligen Stapeln gleich lautet und die Stimmen gezählt. Die Wahlbezirksleitung der Bürgerschaftswahl prüft, ob die Ergebnisse übereinstimmen, sagt sie laut an und lässt sie in der Wahlniederschrift vermerken. Die ausgezählten Stimmzettel der Landeslisten zur Bürgerschaftswahl werden beiseite gelegt und bleiben unter Aufsicht. (5) Über die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, entscheidet der Wahlvorstand der Bürgerschaftswahl. Die Wahlbezirksleitung der Bürgerschaftswahl gibt die Entscheidung mündlich bekannt, vermerkt sie auf der Rückseite des Stimmzettels und versieht den Stimmzettel mit fortlaufender Nummer. Die Unterlagen werden beiseite gelegt und bleiben unter Aufsicht. (6) Haben die Wahlvorstände am Wahltag ihre Aufgaben beendet, verpacken die Wahlbezirksleitungen gemeinsam die ausgezählten Landeslisten- und Bezirkslistenstimmzettel und die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, verschließen die gebildeten Pakete und legen diese in die entsprechenden Wahlurnen. Die Wahlkreislistenstimmzettel zur Bürgerschaftswahl und die Wahlkreislistenstimmzettel zur Bezirksversammlungswahl werden entsprechend dazu gelegt. Die Wahlurnen werden verschlossen, versiegelt und der zuständigen Behörde übergeben. Bis zur Übergabe an die zuständige Behörde haben die Wahlbezirksleitungen sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (7) Die Stimmzettel der Bezirkslisten zur Bezirksversammlungswahl sind entsprechend den Absätzen 2 bis 6 mit der Maßgabe auszuzählen, dass an die Stelle des Wahlvorstandes für die Bürgerschaftswahl der Wahlvorstand für die Bezirksversammlungswahl tritt. (8) Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die Wahlniederschrift. Zwei von der jeweiligen Wahlbezirksleitung bestimmte Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung. (9) Übt ein Mitglied des Wahlvorstandes sein Amt bei beiden Wahlen aus, muss das Zählen der Stimmen nacheinander erfolgen.
§ 40 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt sind, 2. keine Kennzeichnung enthalten, 3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder 5. mehr als die vorgesehene Anzahl der Stimmen enthalten. Die Stimmen für die Wahlkreise zur Bürgerschaft und zur Bezirksversammlungswahl sind überdies ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist.
§ 41 Schnellmeldung Die Wahlbezirksleitungen verkünden die jeweiligen Wahlergebnisse im Wahlraum unmittelbar nach ihrer Feststellung und melden sie alsdann unverzüglich der Bezirkswahlleitung.
§ 42 Wahlniederschrift (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Landesliste zur Bürgerschaftswahl und der Bezirksliste zur Bezirksversammlungswahl ist von der Schriftführung eine gemeinsame Wahlniederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind diejenigen Wahlscheine und Stimmzettel beizufügen, über die ein besonderer Beschluss ergangen ist. Gemeinsame Beschlüsse (§ 3 Absatz 3) sind als solche zu kennzeichnen. (2) Die Wahlbezirksleitungen haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich ist. Sie haben sie den Bezirkswahlleitungen unverzüglich zu übergeben.
§ 42 a Auszählen der Wahlkreislisten (1) Die Wahlvorstände überprüfen am ersten Auszählungstag den unversehrten Zustand der Wahlurnen, öffnen diese, entnehmen die Stimmzettel der Wahlkreislisten der Bürgerschaft, zählen diese und vermerken das Zählergebnis in der Wahlniederschrift. (2) Der Wahlvorstand der Bürgerschaftswahl bildet anschließend aus den eindeutig gültigen Stimmzetteln zur Bürgerschaftswahl nach gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortierte Stapel. Die Stimmzettel, auf denen die Kennzeichnung auf mehrere Wahlvorschläge verteilt wurde, werden separat gestapelt. Ebenfalls getrennt zu stapeln sind nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. (3) Anschließend werden die gültigen Stimmzettel von jeweils zwei Beisitzenden unabhängig voneinander ausgezählt. Die Wahlbezirksleitung der Bürgerschaftswahl prüft, ob die Ergebnisse übereinstimmen, sagt sie laut an und lässt sie vermerken. Die ausgezählten Stimmzettel der Wahlkreislisten zur Bürgerschaftswahl werden beiseite gelegt und bleiben unter Aufsicht. (4) Über die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, entscheidet der Wahlvorstand der Bürgerschaftswahl. Die Wahlbezirksleitung der Bürgerschaftswahl gibt die Entscheidung mündlich bekannt, vermerkt sie auf der Rückseite des Stimmzettels und versieht den Stimmzettel mit fortlaufender Nummer. Die Unterlagen werden beiseite gelegt und bleiben unter Aufsicht. (5) Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die Wahlniederschrift. Zwei von der jeweiligen Wahlbezirksleitung bestimmte Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung. Die Wahlniederschrift ist bei der zuständigen Behörde abzugeben. (6) Die Auszählungsräume sind am Ende jeden Zähltages in geeigneter Weise gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. (7) Die Stimmzettel der Wahlkreislisten der Bezirksversammlungswahl sind entsprechend der Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe auszuzählen, dass an die Stelle des Wahlvorstandes für die Bürgerschaftswahl der Wahlvorstand für die Bezirksversammlungswahl tritt. (8) Übt ein Mitglied eines Wahlvorstandes sein Amt bei beiden Wahlen aus, muss das Zählen der Stimmen nacheinander erfolgen.
§ 43 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (1) Haben die Wahlvorstände ihre Aufgaben erledigt, verpacken die Wahlbezirksleitungen gemeinsam die benutzten Stimmzettel und die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, verschließen die einzelnen Pakete und übergeben diese der zuständigen Behörde. Bis zur Übergabe an die zuständige Behörde haben die Wahlbezirksleitungen sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) Die zuständige Behörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 50 Absatz 4). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) Die Wahlbezirksleitungen geben der zuständigen Behörde die ihnen außerdem zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
§ 44 Behandlung der Wahlbriefe und Vorbereitung der Feststellung der Briefwahlergebnisse (1) Die Bezirkswahlleitungen sammeln die eingehenden Wahlbriefe ungeöffnet und halten sie unter Verschluss. Sie vermerken auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. Die in Satz 2 genannten Wahlbriefe sind ungeöffnet zu verpacken und so lange aufzubewahren, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. (2) Die Bezirkswahlleitungen übergeben die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe mit der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine dem zuständigen Briefwahlvorstand.
§ 45 Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse (1) Ein von den Briefwahlbezirksleitungen gemeinsam bestimmtes Mitglied eines Wahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einer Liste für ungültig erklärte Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlbezirksleitungen auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Danach wird der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt. (2) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist, 5. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 6. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, 7. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. (3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließen die Briefwahlvorstände durch gemeinsamen Beschluss (§ 3 Absatz 3) über die Zulassung oder Zurückweisung. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen und fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift beizufügen. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermitteln und stellen die Briefwahlvorstände das Wahlergebnis nach den entsprechend anzuwendenden §§ 38 bis 41 fest. (5) §§ 42 und 43 finden entsprechende Anwendung. (6) Wenn die Landeswahlleitung feststellt, dass durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Versandstempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zum Versand gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Falle werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am zehnten Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und den Briefwahlvorständen zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.
§ 46 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Bezirkswahlkreis (1) Die Bezirkswahlleitungen prüfen die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie stellen nach den Wahlniederschriften jeweils das endgültige Ergebnis der Wahl zur Bürgerschaft und der Wahl zur Bezirksversammlung zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Ablaufs der Wahl, so klärt sie die Bezirkswahlleitung so weit wie möglich auf. (2) Nach Berichterstattung durch die Bezirkswahlleitung ermittelt der Bezirkswahlausschuss der Bürgerschaftswahl das Ergebnis der Bürgerschaftswahl für jeden Wahlkreis. Er stellt folgende Zahlen fest: 1. Wahlberechtigte, 2. Wähler, 3. insgesamt abgegebene Stimmzettel für die Wahl zur Bürgerschaft, 4. ungültige Stimmzettel für die Wahl zur Bürgerschaft, 5. gültige Stimmzettel für die Wahl zur Bürgerschaft, 6. gültige Listenstimmen für die einzelnen Wahlkreislisten, 7. gültige Persönlichkeitsstimmen für jeden Listenbewerber, 8. gültige Persönlichkeitsstimmen für alle Listenbewerber (Summe der Persönlichkeitsstimmen), 9. gültige Listen- und Persönlichkeitsstimmen für die Wahlkreislisten (Parteistimmen), 10. gültige Stimmen für die einzelnen Landeslisten. Der Bezirkswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Wahlniederschrift. (3) Der Bezirkswahlausschuss der Bürgerschaftswahl ermittelt sodann auf die jeweiligen Wahlkreislisten entfallenden Sitze und die Anzahl der in der Reihenfolge der Listenplatzierung sowie die Anzahl der in der Reihenfolge der Persönlichkeitsstimmenzahlen zu vergebenden Sitze gemäß § 4 des Bürgerschaftswahlgesetzes. (4) Der Bezirkswahlausschuss der Bezirksversammlungswahl stellt entsprechend der Regelungen in Absatz 2 das Ergebnis der Wahl zur Bezirksversammlung fest. Der Bezirkswahlausschuss stellt ferner fest, welche Bezirkslisten an der Verteilung der Sitze teilnehmen, wie viele Sitze auf die einzelnen Bezirkslisten entfallen und welche der in den Bezirkslisten benannten Personen zur Bezirksversammlung gewählt sind. Das Zahlenverhältnis der über die Bezirkslisten zu wählenden Bezirksabgeordneten zu den über die Bezirkswahlkreise zu wählenden Bezirksabgeordneten beträgt in Bezirksversammlungen mit 57 Bezirksabgeordneten 24 zu 33, in Bezirksversammlungen mit 51 Bezirksabgeordneten 21 zu 30 und in Bezirksversammlungen mit 45 Bezirksabgeordneten 19 zu 26. (5) Im Anschluss an die Beschlussfassungen geben die Bezirkswahlleitungen die Wahlergebnisse und die sonstigen Feststellungen mündlich und durch Aushang bekannt. (6) Die Bezirkswahlleitungen der Bürgerschaftswahl und der Bezirksversammlungswahl übersenden den jeweiligen Landeswahlleitungen umgehend eine Ausfertigung der Wahlniederschrift der Bezirkswahlausschüsse mit den dazugehörigen Anlagen sowie das Ergebnis nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 10.
§ 47 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Bürgerschaftswahl (1) Die Landeswahlleitung der Bürgerschaftswahl prüft die Wahlniederschriften der Bezirkswahlausschüsse zur Bürgerschaftswahl und stellt danach das endgültige Wahlergebnis für die Bürgerschaftswahl zusammen. (2) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleitung ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Bürgerschaftswahl. Er stellt folgende Zahlen fest: 1. Wahlberechtigte, 2. Wähler, 3. gültige Stimmzettel für die Wahl zur Bürgerschaft, 4. ungültige Stimmzettel für die Wahl zur Bürgerschaft, 5. gültige Stimmen für die einzelnen Landeslisten. Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen der Bezirkswahlausschüsse und fehlerhafter Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. (3) Der Landeswahlausschuss stellt ferner fest, welche Landeslisten an der Verteilung der Sitze teilnehmen, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche der in den Landeslisten benannten Personen zur Bürgerschaft gewählt sind. (4) Im Anschluss an die Beschlussfassungen gibt die Landeswahlleitung das Wahlergebnis für die Bürgerschaftswahl mündlich und durch Aushang bekannt.
§ 48 Veröffentlichung der Wahlergebnisse Die Landeswahlleitung veröffentlicht die Ergebnisse der Bürgerschaftswahl und der Bezirksversammlungswahlen sowie die Namen der gewählten Bewerber im Amtlichen Anzeiger.
§ 49 Benachrichtigung der gewählten Bewerber (1) Die Landeswahlleitung benachrichtigt die gewählten Bewerber der Bürgerschaftswahl über ihre Wahl durch Zustellung unter Hinweis auf die Vorschriften in § 34 des Bürgerschaftswahlgesetzes. (2) Die Bezirkswahlleitung benachrichtigt die gewählten Bewerber zur Bezirksversammlungswahl über ihre Wahl durch Zustellung unter Hinweis auf die Vorschriften in § 34 des Bürgerschaftswahlgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen.
X. Schlussbestimmungen § 50 Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen (1) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen und Wahlscheinverzeichnissen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist. (4) Die zuständige Behörde vernichtet die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen und die informatorischen Anlagen zu den Landeslisten nach § 27 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerschaftswahlgesetzes unverzüglich nach der Wahl. Die übrigen Wahlunterlagen sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn die Landeswahlleitung mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas anderes anordnet.
§ 51 Aufhebungsvorschrift Die Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 15. Dezember 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 365) wird aufgehoben.
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